- Kopfsteuer
- Kọpf|steu|er 〈f. 21; unz.〉 gleicher Steuersatz für jede Person
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Kọpf|steu|er, die:Steuer, die von jedem in gleicher Höhe erhoben wird.* * *
Kopfsteuer,einfachste Form einer Personensteuer; jede (erwachsene) Person hat ohne Rücksicht auf die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse denselben Betrag zu entrichten. Eine Fortentwicklung der Kopfsteuer hin zur Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit stellt die Klassensteuer dar. Die Erhebung von Kopfsteuern wurde und wird v. a. mit dem Äquivalenzprinzip als »Entgelt« für solche öffentliche Leistungen gerechtfertigt, die vermeintlich allen Bürgern in gleichem Maße zugute kommen. Durch die Kopfsteuer werden Entscheidungen der Wirtschaftssubjekte zwischen Gütern, zwischen Arbeit und Freizeit und zwischen Konsum und Sparen nicht beeinflusst, weshalb sie allokationstheoretisch als ideale (»neutrale«) Steuer angesehen wird. In Deutschland bildete die 1930 eingeführte Bürgersteuer zunächst eine grob abgestufte Kopfsteuer, wurde später aber mehr und mehr zu einer Gemeindeeinkommensteuer, 1942 als selbstständige Steuer aufgehoben und in die Einkommensteuer eingebaut. In der Schweiz stellt die Personaltaxe im Rahmen des Militärpflichtersatzes eine Kopfsteuer dar.Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:Steuerreform: Grundlagen* * *
Kọpf|steu|er, die: Steuer, die von jedem in gleicher Höhe erhoben wird.
Universal-Lexikon. 2012.